Eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Stadt soll nur Bürgern übertragen
werden, die sich in der Gemeinde allgemeinen Ansehens erfreuen und das
Vertrauen ihrer Mitbürger genießen.
Die Berufung zu ehrenamtlicher Tätigkeit obliegt dem Magistrat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei Übernahme seiner Tätigkeit ist der ehrenamtlich Tätige zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung und zur Verschwiegenheit zu verpflichten.